Privatgutachten werden entweder außerhalb eines Gerichtsprozesses, zur Klärung und/oder Erörterung bestimmter Honorarfragen erstattet oder dienen im Rahmen eines Gerichtsprozesses zur argumentativen Unterstützung der parteieigenen Ausführungen als sog. qualifizierter Parteivortrag (gem. obergrichtlicher Rechtssprechung ist diese Art Parteivortrag seitens des Gerichtes besonders zu beachten).

 

Auftraggeber ist immer eine Partei, d.h. ein Vertragspartner eines bestehenden Vertagsverhältnisses. Hierbei kann es sich sowohl um natürliche wie juristische Personen (Gesellschaften/Firmen) handeln.

 

Fragen eines Privatgutachten können sein:

- wurde die richtige Honorarzone angewendet

- sind die anrechenbaren Kosten korrekt ermittelt, unter Zugrundelegung der richtigen DIN 276

- Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz

- Feststellungen zum erbrachten Leistungsumfang

- ...